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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN



I. Allgemeines

1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Neben- und Ersatzleistungen.

2. Abweichende Einkaufsbedingungen unserer Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für mündliche Nebenabreden und Zusicherungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich.

3. Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich. Ein Vertrag kommt im Zweifel erst durch unsere schriftliche Bestätigung und nach deren Maßgabe zustande, jedenfalls aber mit der Entgegennahme unserer Leistung. Vertreter und Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Bestellungen berechtigt.

II. Vertragsabschluss

1. Die in Prospekten öder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbraucherdaten, Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eigen- schaften des Kaufgegenstandes gelten nur dann als zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebotes gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Käufer nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall vonÄnderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Kann ein Besteller aus Katalogangaben und/oder Abbildungen keine ausreichende Klarheit gewinnen, so ist er gehalten, uns auf etwaige Zweifel und Unsicherheiten hinzuweisen. Andernfalls bleibt die Wahl des zu liefernden Artikels uns selbstüberlassen, so lange eine der ursprünglich gewünschten Ware entsprechende Funktion gewährleistet ist.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht für die Hereinholung eines Auftrages notwendig ist. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben, ohne das Kopien davon zurückgehalten werden.

III. Preise und Zahlungen

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Auslieferungslager bzw. Werk zzgl. der am Tag der Lieferung bzw. sonstigen Leistungen gültigen Mehrwertsteuer ohne Montage. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung. Erforderliche Sonderverpackungen (z. B. seemäßige Verpackungen) gehen zu Lasten des Käufers. Frachtfreie Lieferung erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung, die ausdrücklich schriftlich zu erfolgen hat.

2. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstiger auf unserer Ware liegender Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen; andernfalls gilt der in der Auftragsbestätigung angeführte Preis.

3. Falls keine schriftlichen Sondervereinbarungen getroffen worden sind, sind unsere Rechnungen fällig binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung rein netto ohne Skonti und andere Rechnungsabzüge. Das von beiden Parteien als verbindlich anerkannte Fälligkeitsdatum ist in der Rechnung nach dem Kalendertag bestimmt und ausgedruckt.

4. Wechsel können nur mit unserer vorherigen Zustimmung gegeben werden. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt in jedem Fall zahlungshalber. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Ein Skontoabzug ist bei Zahlung mit Wechseln ausgeschlossen.

5. Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Des weiteren sind wir im Falle eines Zahlungsverzuges berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist vom Vertrage zurückzutreten.

6. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, gleich ob sie auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen oder auf demselben, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, oder rechtskräftig festgestellt worden. Der Käufer ist ebenfalls nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese Forderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.

7. Unsere Reisevertreter und Mitarbeiter im Außendienst besitzen keine Inkassovollmacht.

IV. Lieferzeit

1. Wir werden uns nach besten Kräften bemühen, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten; wir übernehmen hierfür jedoch keine Gewähr. Unsere Lieferzeiten sind insoweit grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungenüber eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Können wir nicht pünktlich liefern, informieren wir den Käufer unverzüglich. Schadensersatzansprüche kann der Käufer aus der verzögerten oder unterbliebenen Lieferung nicht herleiten, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Käufers voraus.

2. Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Rückstand und hat uns der Käufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufer wegen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

3. Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (wie z. B. Energiemangel, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt etc.), verlängern die Lieferzeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht l eisten, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Käufer unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen.

4. Angemessene Teillieferungen sowie – bei für den Käufer besonders angefertigten Artikeln - Abweichungen von den Bestellungen sind bis zu +/- 10 % zulässig.

V. Versand, Gefahrenübergang und Abnahme

1. Der Versand erfolgt ab Ablieferungslager ohne Gewähr für die billigste Versandart. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Transportversicherungen sind vom Käufer abzuschließen.

2. Der Versand erfolgt nach unserem besten Wissen unter Ausschluss jeder eigenen Haftung. Insbesondere Veränderungen und Verschlechterungen der Ware während des Transports oder aufgrund unsachgemäßer Einlagerung haben wir nicht zu vertreten.

3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr oder ähnlichesübernehmen. Haben wir dem Käufer angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und wir ihm hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben.

4. Der Käufer ist grundsätzlich verpflichtet, die versandfertige Ware abzunehmen.

VI. Pflichtverletzung wegen Mängeln

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt.

2. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechenden Mangelfreiheit der Ware.

3. Sofern wir Ansprüche gegen unsere Lieferanten haben, erfolgt unsere Haftung durch Abtretung dieser Ansprüche an den Käufer, der diese Abtretung für diesen Fall bereits hierdurch annimmt. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige kosten auslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit uns abgestimmt werden.

4. Kommt ein Anspruch gegenüber dem Lieferanten nicht in Betracht oder weigert sich der Lieferant, gegenüber dem Käufer zu haften, beschränkt sich unsere Haftung auf die Nacherfüllung, d. h. nach unserer Wahl-Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die mangelhafte Ware bzw. die ausgetauschten Teile muss der Käufer an uns herausgeben. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind wir hierzu nicht in der Lage, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

5. Unsere Haftung wegen Mängel beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

6. Wir leisten insofern Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand zum Zeitpunkt des Gefahren- übergangs frei von Material- und Bearbeitungsfehlern ist, die seine Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch beeinträchtigen. Die Gewährleistung erfolgt ausschließlich in der Weise, dass wir nach unserer Wahl den fehlerhaften Liefergegenstand ausbessern oder neu liefern werden. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet, wie für den Liefergegenstand.

7. Verschleißerscheinungen und die Folgen unsachgemäßer Lagerung oder Benutzung der Ware seitens des Käufers sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

9. Weitergehende Ansprüche des Käufers als die vorstehend genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden; für sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben. Der Ausschluss einer weitergehenden Haftung auf Schadenersatz gilt nicht für Ansprüche gemäߧ§ 1,4 Produkthaftungsgesetz.

10. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen.

VII. Sonderbedingungen für Reparaturaufträge

1. Reparaturen führen wir nur nach Maßgabe nachstehender Sonderbedingungen aus.

2. Kostenvoranschläge erstellen wir nur auf Anfrage. Der Kunde trägt in jedem Fall sämtliche Kosten des An- und Abtransportes. Wir sind berechtigt, reparierte Ware in neuer Verpackung, für die wir unsere Selbstkostenpreise verrechnen, zurück zu liefern.

3. Reparaturrechnungen sind sofort rein netto zahlbar. Wir sind berechtigt, reparierte Ware nur Zug um Zug gegen vollständige Bezahlung unserer Reparaturrechnung auszuliefern.

4. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Durchführung der Reparaturarbeiten als solcher, nicht für die Freiheit der Sache von sonstigen Mängeln.

5. Sämtliche Reparaturaufträge stehen unter der auflösenden Bedingung, dass wir die erforderlichen Ersatzteile vorrätig haben oder diese von unseren Zulieferanten zu angemessenen Preisen beschaffen können.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen unser Eigentum. Wir behalten uns das Eigentum bis zur Erfüllung sämt- licher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zusteht.

2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Zahlungsrückstand ist, zu veräußern.
Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäßnachfolgender Ziffer 3 – 5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über der die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus einer Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.

4. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet –sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten-, dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zuübersenden.

5. Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderung mehr als 20 %übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.

6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiter veräußert wurde, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlungen direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen.

7. Kommt der Käufer uns gegenüber in Verzug, so sind wir ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und anderweitig freihändig zu veräußern, sowie die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, uns den Zutritt zu seinen Räumen und die Besitznahme zu gestatten.

8. Das Herausgabebegehren gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen. Zur pauschalen Abgeltung unseres Nichterfüllungsschadens sind wir berechtigt, dem Käufer 30 % des Brutto-Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen; im Falle der Rückgabe unserer Ware in der Originalverpackung ermäßigt sich dieser Prozentsatz auf 25 %. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der geltend gemachten Prozente entstan- den ist.

9. Der Käufer ist ferner verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an uns ab.

10. Bei Verarbeitung mit Vorbehaltsware anderer Lieferanten erwerben wir Miteigentum an dem Produkt im Verhältnis der Rechnungswerte der Materialien. Für den Fall des§ 947 Absatz 2 BGB überträgt uns der Käufer im Voraus das Miteigentum an dem Produkt im Verhältnis der Materialwerte unter Vereinbarung des unentgeltlichen Verwahrungsverhältnisses. Auch dieses Produkt gilt dann als Vorbehaltsware.

IX. Exportgeschäfte

1. Die Ware reist in allen Fällen auf Gefahr des Käufers, auch wenn die Ware franco etc. verkauft ist oder die Preise frei Bestimmungsort vereinbart sind, so dass etwaige auf dem Beförderungswege entstehende Verluste durch Beschädigung etc. –gleich aus welchen Gründen- zu Lasten des Käufers gehen. Mehrkosten durch Zuschläge für Frachttarife, Steuern und Zollerhöhungen gehen zu Lasten des Käufers.

2. Wir sind berechtigt, alle während der Abwicklung des Abschlusses durch Bundes- oder Landesgesetz zur Erhebung gelangenden neuen Abgaben (einschließlich Zölle) oder Erhöhung bereits bestehender Abgaben, wodurch die Herstellung oder Lieferung der Ware unmittelbar oder mittelbar betroffen oder versteuert wird, in voller Höhe dem vereinbarten Kaufpreis zuzuschlagen.

X. Schutzrechte und Patente

1. Der Gebrauch unserer Warenzeichen und Namensschutzrechte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist unzulässig.

2. Für Sonderanfertigungen für den Käufer haftet dieser uns für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt uns von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat uns den uns entstehenden Schaden zu ersetzen. Wir haften unsererseits dem Käufer für die Verletzung von Schutzrechten und Patenten nur dann, wenn wir uns schriftlich dazu verpflichtet haben.

XI. Datenschutz

1. Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Hagen. Gerichtsstand–auch im Wechsel und Scheckprozess- ist Hagen.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Auch bei Lieferung ins Ausland gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Abänderungen dieser Bestimmungen sind nur in Schriftform möglich. Diese Schriftformverein- barung kann gleichfalls nur schriftlich geändert werden.

3. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt der Vertrag zwischen uns und dem Käufer in seinenübrigen Teilen verbindlich. Wir sind berechtigt, nichtige Bestimmungen, soweit rechtlich möglich, durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommen. Hilfsweise wird die Maßgeblichkeit der gesetzlichen Regelung vereinbart.

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